Satzung des Fördervereins Hallenbad Laboe e.V. Fassung vom 10.06.2016

§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Hallenbad Laboe“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Laboe.


§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Durchsetzung des dauerhaften Erhalts des Hallenbades in Laboe, sowie die Förderung und die Sanierung des Bades. Dies soll für die Allgemeinheit zum Zwecke der Förderung des Schwimmsports und des allgemeinen Gesundheitswesens geschehen.
2. Dies soll geschehen durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Bevölkerung und der Gemeinde als Träger des Hallenbades.
3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Vereinsbeiträge, durch Geld-und Sachspenden und freiwillige, unentgeltliche Arbeitsleistungen der Mitglieder.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung (AO) §51ff.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§3 Mittel des Vereins
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Geschäftsjahr und Gerichtsort
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsort ist Kiel.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zur Verbesserung der Einrichtung und Attraktivität des Hallenbades zu machen. Diese kann das Mitglied direkt beim Vorstand oder auf der Mitgliederversammlung einbringen.
2. Eine direkte Mitbestimmung auf den Betriebsablauf, bezüglich Preisen und Personal hat das Mitglied nicht.
3. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
4. Die Mitglieder sind gehalten, zum Wachstum des Vereins durch Werbung neuer Mitglieder beizutragen.

§6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein im Rahmen seiner Aufgaben fördern wollen.

2. Folgende Arten der Mitgliedschaft sind zulässig:
• Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
• Jugendliche Mitglieder vom 6. bis zum 18.
• Fördernde Mitglieder
• Kooperative Mitglieder

3. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Verein. Zur Aufnahme eines minderjährigen Mitglieds ist die Zustimmung (durch Unterschrift) des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie beginnt am ersten Tag des auf die Entscheidung über die Aufnahme folgenden Monats.
4. Juristische Personen (z.B. Sportvereine oder sonstige Vereine) können die fördernde oder kooperative Mitgliedschaft erwerben.

5. Die Mitgliedschaft erlischt
• durch Tod des Mitglieds oder Erlöschen der juristischen Person
• durch Austrittserklärung
• Der Austritt eines Mitglieds kann unter Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 30.06 oder 31.12. durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
• Durch Ausschluss:
i) wegen unehrenhafter Handlung
ii) wegen vereinsschädigenden Verhaltens
iii) wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen drei Monate rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds wegen Vorliegens der unter i) und ii) aufgeführten Gründe entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Über Einwendungen des Mitglieds gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Ausschluss unter iii) stellt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit fest.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber diesem; Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen.

§7 Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Spenden und Beiträge besteht nicht.

§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand im Sinne des §26 BGB

§9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 5 und maximal 9 Mitgliedern.
Diese bestimmen aus ihrem Kreis die Kassenwartin/den Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

2. (entfällt)

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt:
• Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
• Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
• Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
• Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
• Der Vorstand kann zur Sicherung eines ordentlichen Geschäftsbetriebes Vereinsordnungen, z.B. Geschäftsordnung beschließen.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so ist der restliche Vorstand befugt, mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen.

§10 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliedersammlung statt.
Sie wird vom Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt durch Aushang im Eingangsbereich der Meerwasserschwimmhalle Laboe und durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage.
Die Einladung kann auch in Textform per Email unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.
Die Einladung per Email erfolgt an die zuletzt dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse und gilt 3 Tage nach jeweiliger Versendung als zugegangen.
Mitgliederversammlungen finden im Übrigen nach Bedarf statt.
Es gilt eine Ladungsfrist von mind. 4 Wochen.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche zuvor beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge können nur durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die genannten Fristen nicht eingehalten werden konnten und eine kurzfristige Entscheidung geboten ist.

3. Auf der Mitgliederversammlung hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht zu geben. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung. Die Jahreshauptversammlung beschließt unter anderem über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

4. Stimmberechtigt auf Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Für Satzungsänderungen nebst dem Vereinszweck ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; soweit die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit berührt werden, ist eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

5. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Leiter der Versammlung.

6. Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse müssen wörtlich aufgenommen werden. Die Niederschriften werden vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Ladefrist von drei Tagen. Der Vorstand kann mit Rücksicht auf die Interessen des Vereins oder aus besonderen Gründen zu weiteren Mitgliederversammlungen laden. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§11 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung bestellt mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Vereinspapiere der Vorstandsmitglieder einzusehen.

2. Die Kassenprüfer haben nach Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über die in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten ist. Nach der Berichterstattung ist bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds dem Vorstand Entlastung zu erteilen, ehe in die weitere Tagesordnung eingetreten wird.

3. Wird bei Beanstandungen die Entlastung verweigert, so ist die Sitzung zu schließen.

4. Bei verweigertem Vertrauen und bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten haben die Kassenprüfer das Recht und die Pflicht, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden. In dieser Versammlung führt das älteste dem Vorstand nicht angehörende ordentliche Mitglied, welches dazu bereit ist, den Vorsitz, bis nach Klärung der Beanstandungen mit der Bestätigung des bisherigen oder der Wahl eines neuen der Vorstand neu gebildet werden kann.

§12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu welcher ordnungsgemäß eingeladen und die Auflösung auf der Tagesordnung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

2. Der Verein gilt als unabhängig von Abs. (1) als aufgelöst, wenn nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes bei den Vorstandswahlen kein satzungsgemäßer Vorstand gebildet werden kann, da die anwesenden Mitglieder die Ämter verweigern und auch nach neuer Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat danach stattfinden kann, mit Ankündigung der beabsichtigten Vereinsauflösung kein Vorstand gebildet werden kann.

§13 Liquidation des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins zur Hälfte an die Schwimmsparte des Turnvereins Laboe sowie zu je einem Viertel an die DLRG (Deutsche Lebens-Rettungs- Gesellschaft) sowie an die DGzRS (Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger) in Laboe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Sollte die Schwimmsparte des Turnvereins Laboe nicht mehr existieren, erhöht sich der auf die DLRG entfallende Anteil entsprechend.

§14 Verschiedenes
1. Soweit in dieser Satzung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften des BGB.
2. Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.06.2016 neu gefasst und wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.